Den Fiskus am Umzug beteiligen – so geht’s!

Verbraucher*innen können bei einem Umzug Steuern – und damit bares Geld – sparen! Die Kosten können als haushaltsnahe Dienstleistung, Werbungskosten, Sonderausgaben oder gegebenenfalls auch als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Der Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V. klärt auf.

Privater Umzug – Haushaltsnahe Dienstleistungen

Privatumzüge werden steuerlich in der Regel wie haushaltsnahe Dienstleistungen behandelt. Auf Antrag können dann 20 Prozent von maximal 20.000 Euro geltend gemacht werden – also 4.000 Euro. Dazu muss eine ordnungsgemäße Rechnung des Möbelspediteurs über den Umzug mit Datum, ausgewiesener Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens eingereicht werden, bei der die Arbeits- und Transportkosten separat ausgewiesen sind. Kosten für Verpackungsmaterial sind nicht abzugsfähig.

„Wichtig ist, dass die Umzugskosten überwiesen werden. Der Kontoauszug dient dann als Beleg. Barzahlung werden für eine steuerliche Anerkennung nicht akzeptiert. Die in der AMÖ organisierten Möbelspediteure machen ihre Kunden aber selbstverständlich darauf aufmerksam.“

AMÖ-Hauptgeschäftsführer Dierk Hochgesang

Neben den Kosten für den Umzug können zusätzlich noch bis zu 1.200 Euro für Handwerkerleistungen zum Beispiel für das Streichen der neuen Wohnung steuerlich berücksichtigt werden.

Beruflicher Umzug – Abzug als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung?

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Kosten in bestimmten Fällen als Werbungskosten geltend machen. Solche Fälle liegen vor, wenn erstmals eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird, beziehungsweise bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder einer Versetzung der Weg zur Arbeit unverhältnismäßig wäre oder der Arbeitsweg durch den Umzug stark verkürzt wird.

„Neben den Kosten für die Umzugsspedition können dann noch weitere Werbungskosten sowie Kosten für sonstige Umzugsauslagen geltend gemacht werden“, erklärt Hochgeang. „Deshalb ist es wichtig, alle Rechnungen aufzuheben. Wenn Sie umgezogen sind, weil Sie zum ersten Mal eine Berufsausbildung beginnen, sind die Umzugskosten als Sonderausgaben absetzbar.“

Bei einem Umzug aus gesundheitlichen Gründen, wegen Hochwasser, eines Brandes oder ähnlicher Umstände können die Kosten bei der Steuererklärung gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Abschließend erläutert Hochgesang: „In allen Fällen ist es selbstverständlich, dass nur solche Kosten steuerlich berücksichtigt werden können, die tatsächlich entstanden sind. Werden die Kosten vom Arbeitgeber, dem Dienstherrn, einem Amt oder einer Behörde erstattet, können Sie ebenfalls nicht geltend gemacht werden.“

Erkundigen Sie sich vor Ihrem Umzug bei einem Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder direkt beim Finanzamt, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Umzugskosten in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

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Seriöse und vertrauenswürdige Profis für Ihren Umzug finden Sie im Internet auf www.umzug.org, dem garantiert kostenlosen und nicht kommerziellen Umzugsportal der AMÖ.